Warum wird die Grundsteuer reformiert?
Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 die Verfassungswidrigkeit der bisherigen Grundsteuer erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert bis spätestens 2025 eine gesetzliche Neuregelung zu treffen. Bis dahin gilt die „alte“ Grundsteuer weiter.
Wer ist von der Grundsteuerreform betroffen?
Von der Grundsteuerreform ist jeder Eigentümer von Grundstücken oder Immobilien betroffen ganz gleich ob er diese selbst nutzt oder vermietet. Mieter sind von der Grundsteuerreform nicht betroffen.
Welche Regelungen gelten in Bayern?
Grundsätzlich kann jedes Bundesland seit der Reform sein „eigenes“ Grundsteuergesetz beschließen. Bayern hat von dieser Regelung Gebrauch gemacht und am 10.12.2021 das Bayerische Grundsteuergesetz verabschiedet. Das Bayerische Grundsteuergesetz sieht im Gegensatz zum Bundesmodell einfachere Berechnungsvorschriften vor (Wertunabhängiges Flächenmodel) und gilt für sämtliche Grundstücke in Bayern.
Wie ist der weitere Ablauf bzw. bis wann muss die Grundsteuererklärung abgegeben werden?
Im Jahr 2022 ist im Zeitraum vom 01. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 eine Grundsteuererklärung abzugeben. Diese kann entweder über das Onlineportal ELSTER oder in Papier bei der Finanzverwaltung eingereicht werden. Selbstverständlich unterstützen wir Sie gerne bei der Abgabe der Grundsteuererklärung.
Aufgrund der abgegebenen Erklärung wird dann rückwirkend auf den 01.01.2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) die Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer ermittelt und an die Gemeinden übermittelt. Ab dem 01.01.2024 werden die Gemeinden Hebesätze auf die Berechnungsgrundlage festlegen und die Grundsteuer anschließend festsetzen.
Die neu berechnete Grundsteuer ist erstmals 2025 an die Kommunen zu bezahlen. An den bisherigen Zahlungsterminen (grundsätzlich 15.02., 15.05., 15.08., 15.11.) ändert sich nichts.
Wie berechnet sich künftig die Grundsteuer in Bayern?
Bei der Berechnung der Grundsteuer ist zwischen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken (GrSt A) und anderem Grundvermögen (GrSt B) zu unterscheiden.
Das übrige Grundvermögen wird nach einem wertunabhängigem, unbürokratischen Flächenmodell bewertet. Entscheidend hierfür sind die Flächen des Grund und Bodens, die Wohn- bzw. Nutzfläche und die Gebäudenutzung. Diese Flächen werden dann für den Grund und Boden mit 0,04 EUR/m² und für Gebäudeflächen mit 0,50 EUR/m² multipliziert und ergeben den Äquivalenzbetrag. Für Wohngebäude wird ein Abschlag von 30% auf den Gebäudewert gewährt. Ergebnis hieraus ist der sogenannte Grundsteuermessbetrag. Auf diesen wendet die Gemeinde dann den Hebesatz an und setzt die Grundsteuer fest.
Für Land- und Forstwirtschaftliche Grundstücke wird in Bayern kein Äquivalenzbetrag, sondern der Grundsteuerwert berechnet. Dieser bildet die Ertragsfähigkeit der Flächen des Betriebs pauschal ab. Hierfür werden die Ertragsmesszahlen des Liegenschaftskatasters herangezogen. In Bayern können diese kostenlos auf BayernAtlas abgerufen werden.
Wann wird die Grundsteuermesszahl ermäßigt?
In Bayern wird die Grundsteuermesszahl um 25 % in drei Fällen ermäßigt:
- Wohnteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
- Denkmalgeschützte Gebäude
- Gebäude des sozialen Wohnungsbaus
Wo erhalte ich die Grundstücksfläche?
Die Grundstücksfläche erhalten Sie entweder über den Bayern Atlas Grundsteuer (BayernAtlas), aus dem Grundbuchauszug oder Notarvertrag.
Wie berechnet sich die Wohnfläche?
Wie berechnet sich die Nutzfläche?
Ist für mich die Wohn- oder Nutzfläche relevant?
Welche Daten benötigt die BMS Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaft mbB um für mich die Grundsteuererklärung zu erstellen.
Um die Grundsteuer von Ihnen zu erstellen benötigen wir zwingend den vollständig ausgefüllten Fragebogen (unten zum Download), sowie das Informationsschreiben der Finanzverwaltung.
Nützliche Links zum Thema Grundsteuer:
www.grundsteuer.bayern.de
www.grundsteuerreform.de
BayernAtlas