FAQ

Steuer

Sie fragen – wir antworten

Sie können jederzeit und ohne Kündigungsfrist den Steuerberatungsvertrag nach § 627 BGB kündigen. Somit können Sie jederzeit egal ob das Vertrauensverhältnis gestört ist, Sie unzufrieden sind oder aus sonstigen Gründen den Steuerberater wechseln.
Wir nehmen auch gerne nach Rücksprache Kontakt mit dem Vorberater auf um die Möglichkeiten der Datenübernahme zu besprechen, so steht einem reibungslosen Übergang nichts im Weg.

Grundsätzlich sind wir wie alle Steuerberater an die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) gebunden. Die Kosten richten sich nach dem Gegenstandswert (in der Regel das Einkommen) multipliziert mit einem Faktor, hier sind Mindest- und Höchstwerte vorgegeben. Bei uns ist die Höhe des Faktors i. d. R. vom individuellen Zeitaufwand abhängig. (Komplexität des Sachverhalts, Aufbereitung der Unterlagen etc.)
Jedoch können wir auch eine individuelle Lösung finden und nach Zeitgebühr abrechnen mit unseren geltenden Stundensätzen oder es wird ein Pauschalhonorar vereinbart.

Grundsätzlich ist jeder verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben.

Ausnahmen z.B.

  • Rentner und Arbeitnehmer bei denen das Einkommen unter dem Grundfreibetrag (2022: 10.347,00 €) liegt
  • ledige Arbeitnehmer ohne weitere Einkünfte mit Steuerklasse 1
  • verheiratete Arbeitnehmer ohne weitere Einkünfte mit Steuerklasse 4/4


Achtung: sobald Sie Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Elterngeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld etc. beziehen besteht wieder eine Abgabepflicht. 

Bei den Steuerklassen 2, 6 und der Kombination 3/5 oder 4/4 mit Faktor besteht grundsätzlich eine Abgabepflicht.

Nein. Einen speziellen Freibetrag gibt es nicht.
Es gibt für die Einkommensteuer einen Grundfreibetrag (2022: 9.984,00 €).
Dieser umfasst aber das gesamte Einkommen (nichtselbständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung, Dividenden/Kapitalerträge, selbständiger Arbeit…) und nicht nur die Einkünfte aus dem Nebengewerbe.

Die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UstG, betrifft nur die Umsatzsteuer und nicht die Einkommensteuer. Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung:

  • Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr bis 22.000,00 € (bis 2019: 17.500,00 €) und
  • Umsätze im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht höher als 50.000,00 €


Sonderfall Gründungsjahr: hier erfolgt eine Hochrechnung auf das gesamte Jahr, im ersten Jahr darf der Umsatz vorrausichtlich 22.000,00 € nicht übersteigen. 

Folgen der Kleinunternehmerregelung:
Kein Ausweis der Umsatzsteuer auf der Rechnung
Keine Abführung der Umsatzsteuer an das Finanzamt
Kein Vorsteuerabzug aus Investitionen, Betriebsausgaben

Die Kleinunternehmerregelung ist vor Allem für Gründer im Nebengewerbe interessant, wobei bei der Entscheidung der Regelung viele Faktoren eine Rolle spielen – sprechen Sie uns an wir beraten Sie hierzu gerne.

Die Aufbewahrungsfrist für Jahresabschlüsse, Inventare, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, Buchungsbelege, Rechnungen, Steuerbescheide, Bücher und Aufzeichnungen beträgt zehn Jahre.